Gesetze / Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

7. BinSchStrOAbweichV

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.06.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%207/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%207/3#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 2 § 4